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Startseite > Pauschalreise

Die '''Pauschalreise''' ist im eine , für die zwischen dem Reisebuchenden ? meist dem selbst ? und dem ein Vertrag über mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zustande kommt. handeln hierbei im Auftrag des Reiseveranstalters und vermitteln den Abschluss des es im Auftrag und für Namen des Reiseveranstalters. Gegensatz ist die .

Allgemeines

Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der dem Reisenden in dem Reisevertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem nach Vertragsschluss zu treffen (?Bausteinreise?). Reiseleistungen wiederum sind die , die (außer zu Wohnzwecken), die oder jede andere touristische Leistung (etwa , ). n sind keine Pauschalreisen ( Abs. 5 Nr. 3 BGB).

Geschichte

Als erste Pauschalreise gilt die von dem .

In Deutschland kamen durch , eine sechsseitige Broschüre, erschien als Beilage zu seinem Versandhauskatalog. ?Neckermann bot Pauschalreisen so günstig an wie bis dahin Lampen oder Haushaltswaren. 14 Tage Mallorca für 338 DM. Flug. Hotel. Vollpension. Alles inbegriffen eben.?

Der heutige konnte erst durch Pauschalreisen ermöglicht werden, weil Reiseveranstalter ihre e dank der () und ihrer senken konnten, sodass auch in den Genuss dieser Reiseform kamen. Dazu gründeten sich große Reiseveranstalter wie die , die seit Oktober 1923 auf dem deutschen Reisemarkt tätig ist. In Deutschland entstand im Dezember 1978 als Reaktion auf den ständig zunehmenden Pauschaltourismus ein neues , dem die bisher anzuwendenden Regelungen des s des nicht gewachsen waren.

In der deutschen und im hatte sich zunächst der Begriff des ''Reiseveranstaltungsvertrags'' eingebürgert. Das Reiserecht des BGB sprach zunächst nicht von der Pauschalreise, sondern lediglich von der ''Reise''. Dieser Begriff bezeichnete die reise und entstand dadurch, dass sich der Bundestag im Dezember 1978 beim Erlass der neuen Vorschriften zum Reisevertrag um eine Kürzung des bis dahin verwendeten Wortlauts der Veranstalterreise bemüht hatte.

Eine erste für Pauschalreisen im Sinne einer europäischen Mindestharmonisierung enthielt Art. 2 vom 13. Juli 1990:

In seiner Entscheidung vom 30. April 2002 hat der gilt. Somit hatte das Urteil nur bedingt Auswirkungen auf die deutsche und österreichische Rechtslage.

Rechtsfragen

Das deutsche Reiserecht der §§ 651a ff. BGB ist stark geprägt durch die , die seit dem 1. Juli 2018 gilt. Die Pauschalreise ist in </ref> Vertragspartner sind der Reisende, Reiseveranstalter oder Reisevermittler. Ein Reisevertrag kommt erst zustande, wenn der Reisende den vorgedruckten unterzeichnet () und der Reiseveranstalter diesen durch die Reisebestätigung .

Der Reisevertrag ist ein , so dass der Reiseveranstalter den ''Reiseerfolg'' schuldet. Insbesondere hat der Reiseveranstalter dem Reisenden gemäß ff. BGB vertraglich ausschließen oder beschränken. Varianten einer Pauschalreise sind hinsichtlich Beherbergung und Verpflegung die Vereinbarung von , oder Leistungen .

Fällt eine Pauschalreise unter diese Definition, findet in Deutschland das Reiserecht Anwendung, das die bei n anwendbaren , und Vorschriften verdrängt. Maßgebliche n sind hierfür §§ 651a ff. BGB sowie die ''Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994''. Hiernach verpflichtet ein Pauschalreisevertrag den Reiseveranstalter, für den Reisenden die Gesamtheit der versprochenen Reiseleistungen zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet § 651a BGB den Reisenden, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

Bei Pauschalreisen zahlt der Reisende einen einheitlichen Reisepreis, der sämtliche im Reisevertrag vereinbarten Reiseleistungen umfasst. Der Reiseveranstalter darf nur dann eine oder auf den Reisepreis verlangen (</ref>

Als Besonderheit der speziellen Regelung von Pauschalreisen gilt der umfassendere . So hat der Pauschalreisende im Mängelfall nur ''einen'' Ansprechpartner (nämlich den Reiseveranstalter). Ferner steht ihm neben einem separaten und einem srecht bei das Recht zu, den Reisepreis zu (</ref>

Wirtschaftliche Aspekte

Die e der Pauschalreisen am gesamten deutschen Reisemarkt weisen seit 2005 eine sinkende zu Gunsten der Individualreisen auf. Während im Jahre 2005 die Pauschalreisen auf einen Marktanteil von 44 % aller Reisen über 5 Tage kamen, lag der Anteil dieses s 2015 lediglich noch bei 39 %.

Die Pauschalreise ist eine Reiseform, bei der der Reisende die sind daher Preisvorteile sowohl bei der Individualreise als auch bei der Pauschalreise erzielbar.

Zubucherreise

Eine Zubucherreise ist eine Sonderart von Pauschalreise, welche von einem bestimmten, primären Reiseveranstalter (Partneragentur) als zusammengestellt wird, jedoch auch von weiteren, sekundären Reisebüros (Partnern) als Vermittler angeboten wird. Teilnehmer können sich über sekundäre Reiseorganisationen ''zubuchen''. Oft handelt es sich um einen primären Reiseveranstalter in einem fernen Land, welcher die lokalen Leistungen inklusive Reiseleitung vor Ort organisiert und gewährleistet. In vielen Fällen sind Hin- und Rückreise ins ferne Land nicht in der Pauschale eingeschlossen, weil die Teilnehmer aus unterschiedlichen Ländern anreisen. Häufig wird dieselbe Pauschalreise in drei Varianten angeboten:
  • mit zwei Teilnehmern
  • Zubuchereise mit mindestens zwei Teilnehmern
  • Reise mit mindestens einer Kleingruppe von z. B. 10 Teilnehmern.

Die drei Varianten unterscheiden sich nur durch die Preisgestaltung und durch die verwendeten Transportmittel. Die lokale Reiseleitung auf der gesamten Rundreise ist identisch. Vorteile von Zubucherreisen sind, dass diese Reisen auch bei nur zwei Teilnehmern an den vorgesehenen Daten durchgeführt werden und der Preis zwischen demjenigen einer Privatreise und demjenigen einer Gruppenreise liegt.

International

 hat die  wie Deutschland zum 1. Juli 2018 umgesetzt, allerdings durch das eigenst�ndige '''' (PRG). Den Reiseveranstalter trifft eine umfassende vorvertragliche Informationspflicht ( Abs. 2 PRG). Nicht oder mangelhaft erbrachte Reiseleistungen sind vom Reiseveranstalter zu beheben (� 11 Abs. 3 PRG), es sei denn, dass dies  ist oder unter Ber�cksichtigung des Ausma�es der Vertragswidrigkeit und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverh�ltnism��igen Kosten verbunden w�re. Behebt er nicht, kann der Reisende selbst  schaffen (� 11 Abs. 4 PRG).

Ein Reisevertrag kann in der entweder als ''Reisevermittlungsvertrag'' oder als ''Reiseveranstaltungsvertrag'' gestaltet werden. Letzterer kann entweder als oder als Pauschalreisevertrag ausgestaltet sein. Der Pauschalreisevertrag ist ein , welcher außerhalb des im ''Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993'' (PRG) geregelt ist. Es erlegt dem Reiseveranstalter umfassende Informationspflichten auf (Art. 4, 5 PRG), schreibt in Art. 6 PRG den Inhalt des Reisevertrages verbindlich vor, behandelt wesentliche Vertragsänderungen (wozu auch Preiserhöhungen von mehr als 10 % gehören; Art. 8 PRG) oder regelt die Rechte des Reisenden, der als Konsument bezeichnet wird (Art. 10 PRG). Der Konsument hat in den Fällen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und bei höherer Gewalt keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen (Art. 11 Abs. 2 PRG). Reisemängel sind unverzüglich zu beanstanden (Art. 12 PRG), der Veranstalter haftet für die gehörige Vertragserfüllung (Art. 14 PRG) außer bei höherer Gewalt (Art. 15 PRG).

Im ist die Pauschalreise (</ref>

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise